Gemäß § 1245 Abs. 1 S. 1 BGB können der Eigentümer und der Pfandgläubiger eine von den Vorschriften §§ 1234-1240 BGB abweichende Art des Pfandverkaufs vereinbaren. Das schließt die Möglichkeit der Ermächtigung des Pfandgläubigers durch den verpfändenden Eigentümer zu freihändiger Veräußerung zwar grundsätzlich ein. Allerdings kann gemäß § 1245 Abs. 2 BGB auf die Beobachtung der Vorschriften der §§ 1235,1237 Satz 1,1240 BGB nicht vor dem Eintritte der Verkaufsberechtigung verzichtet werden. Das bedeutet, dass das Recht zur freihändigen Veräußerung nicht vorab vereinbart werden kann, sondern erst ab Eintritt der Verkaufsberechtigung. |